Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Holzbau Heitzinger GmbH

Fassung vom 1. September 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Holzbau Heitzinger GmbH

Firmensitz: 4623 Gunskirchen, Gerichtsstand: Wels, Firmenbuch-Nr.633569w, LG Wels,

UID: ATU80983679, Finanzamt Grieskirchen/Wels

1. VERTRAGSABSCHLUSS UND AUFTRAGSGRUNDLAGEN

1.1. Die gegenständlichen Vertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, in der Folge „Bauherr“ genannt, auch dann, wenn der Auftragnehmer, in der Folge kurz „Holzbau Heitzinger“ genannt, im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Holzbau Heitzinger ist berechtigt, die gegenständlichen Bedingungen zu ändern. Von diesem Vertrag oder dessen Vertragsgrundlagen abweichende formularmäßige Bedingungen des Bauherrn werden nicht Bestandteile des gegenständlichen Geschäftsabschlusses. Handelt es sich beim Bauherrn um einen Konsumenten im Sinne des KSchG, sind die gegenständlichen AGB unanwendbar. In diesem Fall gelten ausschließlich die bei Holzbau Heitzinger aufliegenden und auf Anforderung jederzeit erhältlichen AGB für Konsumenten. Diese werden der Auftragsbestätigung beigelegt und sind im Internet unter der Homepage www.holzbau-heitzinger.at abrufbar.

1.2. Die Vertragsannahme bleibt Holzbau Heitzinger vorbehalten und ist von dieser schriftlich zu bestätigen. Der Bauherr ist bis zur Entscheidung über die Vertragsannahme jedenfalls an seinen Antrag (Werkauftrag) gebunden.

1.3. Der Bauherr ist an die vereinbarte Leistungsbeschreibung gebunden. Die Auftragsannahme sowie die endgültige Festlegung des gesamten Lieferumfangs erfolgt mittels detaillierter Auftragsbestätigung von Holzbau Heitzinger, unter Berücksichtigung allfälliger bis zur Erstellung der Auftragsbestätigung vereinbarter Minderungen, 

Konkretisierungen, Zusatzleistungen bzw. entsprechender Preisanpassungen.

1.4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Holzbau Heitzinger ist für Gegenstand, Umfang, Preis und sonstige Bedingungen für Lieferungen und Leistungen maßgebend, falls der Bauherr ihrem Inhalt nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung bei Holzbau Heitzinger eingehend, unter genauer Angabe von Gründen widerspricht. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern oder 

Handelsvertretern von Holzbau Heitzinger sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind für 

Holzbau Heitzinger nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung von Holzbau Heitzinger schriftlich bestätigt werden. Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht.

1.5. Als Vertragsgrundlagen gelten die gesamten dem Vertragsabschluss zugrunde 

gelegten Unterlagen, und zwar in nachfolgender Reihenfolge:

A. Die dem Bauherrn auszuhändigende Auftragsbestätigung

B. Der gegenständliche Werkauftrag

C. Das bezughabende Angebot

D. Übergebene Informationsblätter

E. Die bezughabenden Planunterlagen

F. Eine evtl. erstellte Ausführungsunterlage zum Werkvertrag (Bemusterung)

G. Sonstige Vertragsgrundlagen

H. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 als vereinbart, soweit nachstehend nicht abweichende Regelungen schriftlich vereinbart sind.

1.6. Mehrkosten, die durch behördliche Auflagen (z. B. statische Anforderungen, 

technische Brandschutzanforderungen etc.) verursacht werden, trägt der Bauherr.

1.7. Technische Standards

Verbesserungen und Änderungen bei Material und Konstruktion sowie bei technischem 

Fortschritt behält sich Holzbau Heitzinger ausdrücklich vor, ebenso das Eigentums- und 

Urheberrecht an den von uns erstellten Geschäftsunterlagen. Bei Fehlen anders lautender Vereinbarungen gilt hinsichtlich des für die zu liefernden Holzbauteile verwendeten Brettschichtholzes Industriequalität gem. ÖNORM B 2215 (Tabelle A.4) als vereinbart. Die Dimensionierung der Dachstuhlkonstruktion erfolgt ohne 

Nutzlastannahme für Aufhängungen von Zwischendecken und ähnlichen Tragelementen gemäß ÖNORM EN 1991-1-1 (Abschnitt 6.3.4). Holzbau Heitzinger behält sich die Bemessung sämtlicher Bauteile wahlweise nach DIN oder ÖNORM vor.

1.8. Liefertermin

Der gewünschte Lieferzeitraum kann nur eingehalten werden, wenn der Bauherr seine Vorleistungen, insbesondere gemäß Punkt 6. dieser AGB termingerecht erfüllt hat.

2. FESTPREISGARANTIE

Auf den angegebenen Gesamtpreis gewährt Holzbau Heitzinger eine Festpreisgarantie von 3 Monaten ab Datum der Unterzeichnung des Werkauftrags. Sollten die bauseitigen Vorleistungen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach den getroffenen Vereinbarungen oder Vorgaben von Holzbau Heitzinger erbracht werden oder sollte sich der Liefertermin aus sonstigen, nicht von Holzbau Heitzinger zu vertretenden, Umständen verzögern und bei Lieferbeginn ein neuer Listen-/Angebotspreis gelten, so ist dieser für den Bauherrn verbindlich, dies gilt auch für Zusatzleistungen. Darüber hinausgehende Preiserhöhungen in Folge nicht von Holzbau Heitzinger zu vertretender Umstände sind möglich, wenn diese im Einzelfall bescheinigt werden.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an welchem Holzbau Heitzinger über den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Verzugszinsen p. a. als vereinbart. Darüber hinaus ist Holzbau Heitzinger bei jedwedem Zahlungsverzug, insbesondere auch bei Verzug mit Teilzahlungen wahlweise berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorauskassa bzw. sonstige 

Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls aber den Bau bis zur Zahlung einzustellen. Der Auftraggeber ist mit der Ausstellung sowie der elektronischen Übermittlung einer elektronischen Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 2 UstG 1994 einverstanden. 

3.2. Der Bauherr ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie auf Grund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern.

3.3. Ebenso wenig ist der Bauherr berechtigt, mit etwaigen Gegenforderungen aufzurechnen.

3.4. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen nicht aus. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 (8.4.2. und 8.4.3.) sind nicht anwendbar. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

4. SICHERSTELLUNG DES BRUTTOGESAMTKAUFPREISES

4.1. Die Bauherren werden gemäß dem Vordruck von Holzbau Heitzinger spätestens bei Bauabruf durch eine unwiderrufliche Finanzierungssicherstellung in Form einer Bankgarantie bei einer in der EU zugelassenen Bank, den Bruttogesamtkaufpreis sicherstellen.

4.2. Analoge Finanzierungssicherstellungen sind auch für alle weiteren Zusatzleistungen zu erbringen.

5. EINREICHPLANUNG/BAUGENEHMIGUNG

5.1. Holzbau Heitzinger kann mit der Einreichplanung erst beginnen, nachdem der Bauherr 

die erforderlichen Unterlagen, Lagepläne und evtl. Bauvoranfragen zur Verfügung gestellt hat.

5.2. Gebühren, Kostenrechnungen der Baugenehmigungsbehörden (z.B. für Abnahmen, Genehmigungen, statische und bauphysikalische Prüfungen sowie Anschlusskosten, Kanal, Gas, Strom, Wasser und Telefon) gehen zu Lasten des Bauherrn.

5.3. Werden durch Bauauflagen oder Änderungswünsche gesonderte behördliche Eingaben, statische oder bauphysikalische Berechnungen oder sonstige Nachweise bzw. Leistungen erforderlich, die nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind, trägt die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten jedenfalls der Bauherr. Die Abrechnung erfolgt nach der Baumeisterhonorarordnung. Die Rechnung hierfür ist jeweils unmittelbar nach Erbringung der diesbezüglichen Leistung fällig.

5.4. Der Bauherr hat Holzbau Heitzinger frühestmöglich eine Kopie der vollständigen Baugenehmigung sowie der bezughabenden Unterlagen vorzulegen.

6. LIEFERVORAUSSETZUNGEN

6.1. Der Bauherr hat ferner als Bedingung für die Lieferung des bestellten Gebäudes/ der Bauteile dafür zu sorgen, dass, wenn nicht ein früherer Termin von Holzbau Heitzinger ausdrücklich angeordnet wird, bis spätestens 8 Wochen vor dem vereinbarten Lieferzeitraum der Vertragsgegenstand im Detail fixiert wird (Bemusterung) und die endgültige Leistungsbeschreibung dem Werk vorliegt.

6.2. Die Originalbaugenehmigung sowie die bezughabenden Unterlagen sind, sofern von Holzbau Heitzinger nicht ausdrücklich ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde, jedenfalls bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des vereinbarten Lieferzeitraumes einschließlich sämtlicher behördlicher Bauauflagen sowie zeichnerischer Anlagen bei Holzbau Heitzinger vorzulegen.

6.3. 2 Wochen vor dem vorgesehenen Lieferzeitraum sind die erforderlichen Fundamente und sonstige bauseitigen baulichen Vorleistungen mängelfrei fertig zu stellen und bei Holzbau Heitzinger schriftlich anzuzeigen.

6.4. Es bleibt Holzbau Heitzinger vorbehalten, eine entsprechende Überprüfung der baulichen Vorleistungen durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Prüfung über das gesetzlich erforderliche Ausmaß hinaus ist damit jedoch nicht verbunden. Sollten bei dieser Prüfung Mängel festgestellt werden, die eine Nachbesserung und erneute Prüfung erforderlich machen, so ist diese Nachbesserung unverzüglich bauseits durchzuführen. Fehlerhafte Fundamente bzw. andere mängelbehaftete bauliche Vorleistungen verzögern den Liefertermin entsprechend. Die Verantwortung für die Mängelfreiheit der Vorleistung verbleibt jedenfalls uneingeschränkt beim Bauherrn, bzw. bei den von ihm hiermit beauftragten Werkunternehmen.

6.5. Der Bauherr hat auf seine Kosten und Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten gegeben sind, insbesondere sind folgende Leistungen bauseits zu erbringen:

* Befestigte Zufahrt und vorbereiteter Stellplatz für die Kran-, Montage- und Lieferfahrzeuge an mindestens zwei Seiten des Baukörpers für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 46 t.

* Geeigneter Lagerplatz in unmittelbarer Nähe der Baustelle zur Zwischenlagerung und Montagevorbereitung der Bauteile.

* Mangelfreie Unterkonstruktion (z. B. Fundamente).

* Baustrom (220V / 380V) mit mindestens 25 A Absicherung.

* Bauwasser und Entwässerungsleitungen.

* Hindernisse oder Gefahrenquellen im Schwenkbereich des Montagekrans (z.B. Stromleitungen) sind zu entfernen bzw. ausreichend zu sichern.

* Beantragung und Veranlassung evtl. erforderlicher Straßensperrungen.

* Die frisch erstellten baulichen und technischen Anlagen sind in der notwendigen Weise vor Witterungseinflüssen zu schützen (z. B. Verdunstungsschutz bei starker Sonneneinwirkung, udgl.).

* Falls erforderlich, sind besondere Schutzvorrichtungen erstellen zu lassen.

* Soweit nichts anderes festgelegt, sind für die von Holzbau Heitzinger zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (einschließlich Abladen, Reinigen, Aufladen der Geräte und Schalungen) vollwertige Hilfskräfte in der, von unserem Montageführer für erforderlich gehaltenen Anzahl (mind. 3) und Zeit zur Verfügung zu stellen. Diese Hilfskräfte sind vom Bauherrn zu entlohnen und umfassend zu versichern.

* Im Hinblick auf die beigestellten Hilfskräfte ist der Bauherr für sämtliche gesetzliche und kollektivvertragliche Arbeitnehmer(schutz)vorschriften und Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich und hat 

diesbezüglich Holzbau Heitzinger schad- und klaglos zu halten. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass als Hilfskräfte nur solche Personen eingesetzt werden, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihres Gesundheitszustandes zur Durchführung der übertragenen Arbeiten fähig sind.

6.6. Erfüllt der Bauherr die vorstehenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise, gehen die entstehenden Mehrkosten und evtl. Standzeiten zu seinen Lasten. Ferner ist Holzbau Heitzinger berechtigt, die Montage so lange zurückzustellen, bis die genannten Voraussetzungen bauseits geschaffen sind.

6.7. Der Bauherr ist verpflichtet, auf eigene Kosten das Bauvorhaben auf Risiken aus Feuer, Sturm, Leitungswasser und Haftpflichtschaden ausreichend zu versichern und dies auf Anforderung Holzbau Heitzinger entsprechend nachzuweisen.

7. RÜCKTRITTSRECHT

7.1. Der Bauherr wird dafür sorgen, dass die Bauabwicklung innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnung des Werkauftrags erfolgen wird.

7.2. Die für die Lieferungen und Leistungen angegebenen Lieferzeiten sind sorgfältig ermittelte Annäherungswerte. Sie setzen die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten des Auftrages, das Vorliegen der Baugenehmigung, die fristgerechte Erfüllung der Vorleistungen des Bauherrn und die rechtzeitige Selbstbelieferung von 

Holzbau Heitzinger voraus. Bei Nichteinhaltung angegebener Liefertermine hat der Bauherr keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag steht ihm erst nach Setzung einer mindestens sechswöchigen Nachfrist zu, die mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen hat.

7.3. Unvorhergesehene Verzögerungen oder Beschränkungen der Lieferungen oder Leistungen durch höhere Gewalt, ungünstige Witterungsverhältnisse, Betriebsstörungen bei Holzbau Heitzinger oder ihren Zulieferern, Transportschwierigkeiten, Ausbleiben von Roh- und Hilfsstoffen, Ausfall von Arbeitskräften oder ähnliche Ursachen berechtigen Holzbau Heitzinger, die vereinbarte Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

7.4. Der Bauherr ist verpflichtet, die beauftragten Lieferungen und Leistungen von Holzbau Heitzinger abzunehmen. Weigert sich der Bauherr, Lieferungen und Leistungen von Holzbau Heitzinger entgegen zu nehmen oder gerät der Bauherr nach Anzeige der Bereitstellung der Lieferungen und Leistungen mit der Erfüllung der ihm obliegenden Vorleistungen länger als zwei Wochen über den vereinbarten Liefertermin in Rückstand, ist Holzbau Heitzinger berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und pauschalierten Schadenersatz, welcher nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, in Höhe von 10% des Auftragswertes zzgl. Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens bzw. höheren Entgeltanspruchs gemäß § 1168 ABGB bleibt jedenfalls vorbehalten.

7.5. Der Widerruf eines bereits bindend erteilten Werkauftrages berechtigt Holzbau Heitzinger, vom Bauherrn ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands jedenfalls 10% der Nettoauftragssumme zzgl. Umsatzsteuer als Stornogebühr zu verlangen, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bzw. des Entgeltanspruchs gemäß § 1168 ABGB bleibt jedenfalls vorbehalten.

8. ÜBERGABE

Nach erfolgter Fertigstellung wird das Bauwerk an den Bauherrn übergeben. Vor der Abnahme darf das Bauwerk nicht bezogen oder in Benutzung genommen werden. Die Abnahme wird schriftlich protokolliert. Ist der Bauherr zum vereinbarten Übergabetermin nicht erschienen, so gilt das Gewerk mit Ablauf von einer Woche nach dem vereinbarten Termin, mit dem jedenfalls bereits der Gefahrenübergang verbunden ist, als vertragsgemäß abgenommen. Die Leistung ist nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige binnen einer Frist von 20 Tagen zu übernehmen. Die Übernahme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn der Bauherr die Leistung nicht förmlich übernommen hat. Im Übrigen ersetzt der Bezug oder die Benutzung des Gewerkes die Abnahme. Für Teilleistungen bzw. abgrenzbare Leistungsabschnitte gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Teilabnahmen sind jedoch nur auf Anforderung von Holzbau Heitzinger durchzuführen. Mängel berechtigen den Bauherrn nicht zur Verweigerung der Abnahme. Treten Mängel bereits vor der Abnahme zu Tage, gelten die Punkte 9.2. und 9.3. dieser AGB sinngemäß.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

9.1. Der Bauherr hat sämtliche Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen und allfällige Mengen– und Qualitätsbemängelungen - bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche - auch bei besonderer Schwierigkeit der Mängelprüfung keinesfalls später als eine Woche nach Lieferung oder Leistung oder Auftreten des Mangels schriftlich geltend zu machen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Das Recht auf Gewährleistung erlischt jedenfalls, wenn es nicht binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird.

9.2. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für Holzbau Heitzinger mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Bauherr das Recht auf Preisminderung. Das Recht auf Wandlung steht dem Bauherrn erst zu, wenn unbehebbare wirtschaftliche Unbrauchbarkeit des Werkes vorliegt.

9.3. Der Bauherr kann sich zwecks Verweigerung der Verbesserung bzw. des Austausches nicht darauf berufen, dass diese Abhilfen für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind, es sei denn, diese sind unzumutbar.

9.4. Die Bestimmungen über den besonderen Rückgriff nach § 933b ABGB sowie über die Maßgeblichkeit öffentlicher Äußerungen für den Leistungsumfang (§ 922 Abs. 2 ABGB) finden keine Anwendung. Das Vorhandensein von Mängeln zum Zeitpunkt der Übergabe hat in jedem Fall der Bauherr zu beweisen.

9.5. Der Bauherr ist für die rechtliche und faktische Bebaubarkeit sowie für das Baugrundrisiko des Baugrundstückes im Allgemeinen (z.B. Tragfähigkeit des Bodens) verantwortlich. Bekannte Risiken sind Holzbau Heitzinger unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist für die Festlegung der Höhenlage des auszuführenden Gewerkes der Bauherr verantwortlich und ist Holzbau Heitzinger zu deren Prüfung nicht verpflichtet.

9.6. Der Anspruch des Bauherrn auf Schadenersatz wird einvernehmlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Dies gilt insbesondere auch für die Verletzung einer Warnpflicht gem. §1168a ABGB.

9.7. Die Haftung von Holzbau Heitzinger für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.

9.8. Bei unberechtigten Mängelrügen bzw. Schadenersatzforderungen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Bauherrn in Rechnung gestellt werden.

9.9. Wird zur außergerichtlichen Klärung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ein sachverständiger Dritter beigezogen, so bestimmt sich die Verteilung seiner Kosten unbeschadet des Punkt 9.4. nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.

9.10. Durch die Verhandlung über Mängelrügen wird weder die Pflicht zur Mängelbehebung anerkannt noch auf den Einwand verzichtet, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

Holzbau Heitzinger behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bauherrn das Eigentumsrecht an sämtlichen Lieferungen und Leistungen vor. Eine Verpfändung oder Übereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unzulässig. Bei jedweder Verfügung über diese Ware, Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Bauherr verpflichtet, gleichzeitig mit der Verfügung, Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme den Eigentumsvorbehalt publik zu machen und Holzbau Heitzinger hievon unverzüglich zu verständigen. Der Bauherr tritt jetzt schon die, ihm aus einem vorgenommenen Einbau oder einer Veräußerung entstandene, Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an Holzbau Heitzinger unwiderruflich ab, verpflichtet sich auch, diese Zession in seinen Geschäftsbüchern anzumerken und weist den Dritten jedenfalls unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über das Holzbau Heitzinger alleine verfügungsberechtigt ist, sodass diese Beträge dem Vermögenskreis von Holzbau Heitzinger zuzurechnen sind. Diese Bestimmung ersetzt Punkt 8.5 der ÖNORM B 2110 vollständig.

11. SCHUTZ VON AUFTRAGNEHMERINTERESSEN

11.1. Holzbau Heitzinger ist berechtigt, auch nach Erfüllung dieses Vertrages das Bauwerk bzw. die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten sowie fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen und diese Aufnahmen für eigene Zwecke zu verwerten.

11.2. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des von Holzbau Heitzinger errichteten Werkes bzw. der Gesamtanlage nur unter Namensangabe und Firmenlogo von Holzbau Heitzinger berechtigt.

11.3. Sämtliche von Holzbau Heitzinger gefertigte Unterlagen, einschließlich der EDV-Unterlagen bzw. Software dürfen nur für das gegenständliche Bauvorhaben vom Bauherrn verwendet werden. Eine Weitergabe dieser Unterlagen einschließlich sämtlicher Informationen und Wahrnehmungen, insbesondere über Geschäftsgeheimnisse von Holzbau Heitzinger, die dem Bauherrn im Zuge der Angebotserstellung oder Leistungserbringung zukommen, an Dritte wird ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß löst eine Konventionalstrafe in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme aus, welche keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt und darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen nicht ausschließt. Darüber hinaus berechtigt ein Verstoß zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.

12. NACHUNTERNEHMER

Der Bauherr erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, dass Holzbau Heitzinger die vereinbarten Werkleistungen teilweise oder insgesamt an Nachunternehmer überträgt.

13. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

13.1. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Im Übrigen haben Nebenabreden nur Gültigkeit bei schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsleitung von Holzbau Heitzinger.

13.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht wirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Es soll anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

13.3. Handelt es sich bei den Bauherren um mehrere natürlichen oder juristischen Personen, so sind diese Gesamtschuldner. Sie ermächtigen sich gegenseitig unter Verzicht auf Widerruf, bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages zur Abgabe und Annahme aller anfallenden Erklärungen und zur Annahme aller evtl. anfallender Zustellungen.

13.4. Die Abtretung jedweder Ansprüche des Bauherrn aus diesem Vertrag an Dritte bedarf, soweit es sich nicht um Geldforderungen im Sinne des § 1396 a ABGB handelt, zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung von Holzbau Heitzinger.

13.5. Punkt 7.4.3 (Anspruchsverlust bei Leistungsabweichung), Punkt 8.7 (Sicherstellung), Punkt 12.3, 12.4, 12.5 und 12.6 (Schadenersatz) der ÖNORM B 2110 werden einvernehmlich für unanwendbar erklärt. An ihre Stelle treten die einschlägigen vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen, insbesondere dürfen daher keine Deckungs- und Haftungsrücklässe einbehalten werden.

14. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL

14.1. Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich in Betracht kommende Gericht in Wels, als Erfüllungsort Gunskirchen vereinbart.

14.2. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.