Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Holzbau Heitzinger GmbH für Konsumenten

Stand 01.09.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Holzbau Heitzinger GmbH für Konsumenten

Firmensitz: 4623 Gunskirchen, Gerichtsstand: Wels, Firmenbuch-Nr. 633569w, LG Wels

I. ALLGEMEINES:

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die nachfolgend erteilte Auftragsbestätigung samt der in dieser angeführten Beilagen (Merkblätter bzw. Leistungsverzeichnisse udgl.) bilden einen integrierten Bestandteil des gegen-ständlichen Geschäftsabschlusses.

(2) Beauftragte Planungsleistungen sind grundsätzlich im Auftragspreis enthalten und werden nicht gesondert verrechnet. Wesentliche Planänderungen (zB. Lage- und Geländeveränderungen) sowie komplette Neuplanungen (nach Erstellung des Einreichplan-Vorabzuges), welche aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen erforderlich werden, sind jedoch kostenpflichtig und werden gesondert in Rechnung gestellt. 

II. VERTRAGSABSCHLUSS:

(1) Der Auftraggeber ist bis zur Entscheidung über die Auftragsannahme an diesen Auftrag gebunden, längstens jedoch 3 Wochen. Die endgültige Festlegung der Leistungsbeschreibung erfolgt nach gemeinsamer Klärung sämtlicher technischer Details, mittels Unterschrift am Angebot oder der schlüssigen Handlung (Beauftragung von Materialbestellungen oder Arbeitsleistungen).

(2) Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für Gegenstand, Umfang, Preis und sonstige Bedingungen unserer Lieferungen und Leistungen maßgebend, falls der Auftraggeber ihrem Inhalt nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ausfolgung der Auftragsbestätigung unter genauer Angabe von Gründen widerspricht. Vor Beginn dieser Frist wird der Auftraggeber mittels entsprechenden Merkblatts nochmals auf die Folgen eines nicht rechtzeitig abgegebenen 

Widerspruchs hingewiesen. Nachträgliche Konstruktions-, Material- und Maßänderungen bleiben, soweit diese geringfügig und dem Auftraggeber zumutbar sind, ausdrücklich vorbehalten.

(3) Der unzulässige Widerruf eines bereits bindend erteilten Auftrages berechtigt uns, vom Auftraggeber für erbrachte Vorleistungen sowie getätigte Aufwendungen und entgangene Deckungsbeiträge als Gesamtvergütung bzw. Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. § 27a KSchG ist anwendbar.

III. PREISE:

(1) Ändern sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung Rohstoff-, Energie oder Lohnkosten, bzw. treten sonstige vom Willen des Auftragnehmers unabhängige, für die Preiskalkulation maßgebliche Faktoren ein, wie insbesondere Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, neue Steuern oder Zollbestimmungen, sind die Vertragsparteien zu entsprechenden Preisänderungen berechtigt. Mangels Einigung ist für die Feststellung der Höhe der Preisanpassung die Veränderung des Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Gesamtbaukosten, Insgesamt, mit dem Basisjahr 2020 der Statistik Austria zwischen dem Monat der Auftragserteilung und drei Monate vor dem vereinbarten Baubeginn maßgeblich. Darüber hinaus gehende Preisänderungen sind jeweils im Einzelnen nachzuweisen. Voraussetzung für eine solche Preisanpassung ist jedenfalls, dass der Baubeginn später als 12 Monate nach schriftlicher Auftragserteilung erfolgt. Eine darüber hinaus gehende Fixpreisgarantie bedarf einer gesonderten Vereinbarung und setzt jedenfalls die Einhaltung der vertraglichen Pflichten sowie Fristen durch den Auftraggeber voraus.

IV. LIEFERZEIT / RÜCKTRITTSRECHT:

(1) Die angegebenen Lieferzeiten sind annäherungsweise ermittelt und setzen die fristgerechte Erfüllung sämtlicher Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Insbesondere hat die Bemusterung durch den Auftraggeber spätestens 12 Wochen vor dem in Aussicht gestellten Liefertermin zu erfolgen. Änderungen und zusätzliche Ausführungswünsche sind danach nicht mehr möglich.

(2) Die Lieferung bzw. der Baubeginn erfolgt zum bei der Bemusterung vereinbarten voraussichtlichen Liefertermin. 

(3) Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Lieferfristen und -termine bei unvorhergesehenen Verzögerungen, Beschränkungen oder Verhinderung von Lieferungen oder Leistungen in Folge höherer Gewalt (Streik, Feuer, Krieg, 

Transportstörungen, etc.) oder bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, um die Dauer der durch das Hindernis verursachten Zeitverzögerung, längstens jedoch um drei Monate zu verlängern bzw. zu verschieben.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / AUFRECHNUNGSVERBOT:

(1) Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug nach Rechnungserhalt zu leisten, erst der Eingang der Zahlung auf unserem Konto hat schuldbefreiende Wirkung. Der Auftraggeber ist mit der Ausstellung sowie der elektronischen 

Übermittlung einer elektronischen Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 2 UstG 1994 einverstanden. 

(2) Wird eine Zahlungssicherstellung durch Bankgarantie vereinbart, ist/sind der/die Auftraggeber verpflichtet – mangels anders lautender Vereinbarung spätestens 8 Wochen vor Montagebeginn – eine unwiderrufliche für den Auftragnehmer kosten- und spesenfreie Bankgarantie einer österreichischen Bank mit einer Laufzeit von 12 Monaten (ab Montagebeginn) in der Gesamthöhe des Kaufpreises, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen vorzulegen, nach deren Inhalt sich die Bank unwiderruflich verpflichtet, den Gesamtbetrag auf die erste Anforderung hin entsprechend der umseits ausdrücklich vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Teilleistungen bzw. Bauabschnitten an die Holzbau-Heitzinger GmbH zur Auszahlung zu bringen. Die Zahlung ist nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung binnen acht Tagen zu leisten. Der schriftlichen Aufforderung ist eine Bestätigung des Auftraggebers oder alternativ eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beigefügt, dass die Bauabschnitte bzw. Teilleistungen entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen erbracht wurden. 

Sollte der Sachverständige die ordnungsgemäße Leistungserbringung feststellen, hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen.

(3) Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz vereinbart.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten mit etwaigen Forderungen durch Aufrechnung aufzuheben, es sei denn, sie stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftragnehmers, sind 

unbestritten oder gerichtlich festgestellt bzw. der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig.

VI. BAUGRUNDRISIKO: 

Der Auftraggeber ist für die rechtliche und faktische Bebaubarkeit und für das Baugrundrisiko des Baugrundstückes (z.B. Tragfähigkeit des Bodens) sowie für die Festlegung der Höhenlage des auszuführenden Gewerkes verantwortlich. 

Derartige Prüfungen werden von uns nicht durchgeführt.

VII. ABNAHME / GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG:

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Übernahme schriftlich zu bestätigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

(2) Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

(3) Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wird einvernehmlich sofern es sich nicht um einen Personenschaden handelt oder der eingetretene Schaden bei Auftragserteilung nicht unvorhersehbar war – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.

(4) Bei Uneinigkeit über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird von den Vertragsparteien eine einvernehmliche Konfliktbereinigung angestrebt.

(5) Durch die Verhandlung über Reklamationen wird weder die Pflicht zur Mängelbehebung anerkannt, noch auf den Einwand verzichtet, dass die Reklamation zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT:

Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Auftraggebers das Eigentumsrecht an sämtlichen Lieferungen und Leistungen vor, soweit diese noch sonderrechtsfähig sind. Eine Verpfändung oder Übereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unzulässig. Bei jedweder Verfügung über diese Ware, Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, gleichzeitig mit der Verfügung, Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme den Eigentumsvorbehalt publik zu machen und den Auftragnehmer hievon unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber tritt jetzt schon die ihm aus einem vorgenommenen Einbau oder einer Veräußerung entstandene Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an den Auftragnehmer unwiderruflich ab und weist den Dritten jedenfalls unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über das der Auftragnehmer alleine verfügungsberechtigt ist, sodass diese Beträge dem Vermögenskreis des Auftragnehmers zuzurechnen sind.

IX. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND:

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gunskirchen bzw. der jeweilige Bauort.

(2) Als Gerichtsstand für das gegenständliche Geschäft wird – vorbehaltlich der 

Bestimmungen des § 14 KschG - das jeweils sachlich in Betracht kommende Gericht in Wels vereinbart.

(3) Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. 

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.

X. ALLGEMEINES, BELEHRUNG ÜBER DAS RÜCKTRITTSRECHT DES VERBRAUCHERS nach dem KONSUMENTENSCHUTZGESETZ:

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Konsumenten. Bei Geschäftsabschluss mit Unternehmen gelten gesonderte Geschäftsbedingungen. 

(2) Der Verbraucher kann gem. § 3 KSchG bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei die Frist mit der Ausfolgung der Auftragsurkunde samt allgemeinen Geschäftsbedingungen, frühestens jedoch mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn

a) das Geschäft in den für unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumlichkeiten oder

b) auf Ständen bei Messen oder Märkten abgeschlossen wurde,

c) der Verbraucher selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat oder

d) dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung vorangegangen ist oder 

e) der Verbraucher Vertragserklärungen in körperlicher Abwesenheit des Auftragnehmers bzw. dessen Repräsentanten abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Auftragnehmer gedrängt worden ist.

(3) Der Verbraucher kann gem. § 3a KSchG von seinem Vertragsantrag oder

vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die wir im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Die Frist von einer Woche für die Rücktrittserklärung beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass diese maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

a) er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringem Ausmaß eintreten werden,

b) der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder

c) der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.